Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 35
§ 35 – Anzeige von Bestandsveränderungen
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere, normal normal der Registriernummer seines Betriebes, normal normal des Datums des Verbringens, normal normal der Registriernummer des abgebenden Betriebes, normal normal des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wer Schafe oder Ziegen übernimmt, muss dies innerhalb von sieben Tagen melden.
- Die Meldung erfolgt an die zuständige Behörde oder eine beauftragte Stelle.
- Es müssen die Anzahl der Tiere und die Registriernummer des eigenen Betriebs angegeben werden.
- Auch das Datum der Übernahme und die Registriernummer des abgebenden Betriebs sind erforderlich.
- Abweichende Daten müssen ebenfalls angegeben werden.